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Änderungen beim Taschengeld

Beim so genannten Taschengeld handelt es sich um jenen Betrag, der der Person mit Behinderung, die in einer Wohneinrichtung lebt, nach allen Abzügen verbleibt und auf das Konto der behinderten Person (des Sachwalters) monatlich von der Gemeinde Wien (Fonds Soziales Wien) überwiesen wird.

 

Das Taschengeld nach dem Wiener Behindertengesetz hat einheitlich 168,- € betragen, das sind 40 % der Pflegegeldstufe 3. Über diese Regelung hat große Zufriedenheit geherrscht und wir wurden von Eltern in anderen Bundesländern beneidet.

Nun hat ein Sachwalter des Sachwaltervereins, der einen Klienten mit hoher Waisenpension betreut, beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde über die Abzüge und die damit seines

Erachtens zu geringe Höhe des Taschengeldes eingebracht. Der Beschwerde wurde stattgegeben. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass sich das Taschengeld nach der Höhe der Pension zu richten hat, das heißt: Bei hohen Waisenpensionen kann das wesentlich mehr sein als168,- €.

 

Das Land Wien beschloss daraufhin, behinderten Menschen, die in einer Wohneinrichtung leben, nur mehr 123,25 € zu überlassen, um durch diesen Abzug die Mehrkosten für jene Personen mit Behinderung, die eine hohe Waisenpension und dadurch höheres Taschengeld beziehen, ausgleichen zu können. Das Land Wien tut dies mit dem Hinweis, dass es im Vergleich zu Niederösterreich ohnehin noch großzügig ist, weil man dort nur 41,- € erhält.

 

Vom Taschengeld betroffene Personen sollten vom Fonds Soziales Wien ein Informationsschreiben erhalten haben, in dem die jeweilige Taschengeldhöhe bekannt gegeben wurde. Sollte man ein Schreiben mit falscher Berechnung erhalten haben (wovon wir auch schon gehört haben), dann sollte man sich an den auf dem Schreiben angegebenen Sachbearbeiter des Fonds wenden.

 

Rosa Prinz

lhw 11-05