Anstaltsausgliederung – ein Hintergrund: | 1 2 3 4 5 |
Als die Lebenshilfe Wien vor rund 20 Jahren begann, das Problem einer humanen Wohnunterbringung geistig behinderter Menschen anzugehen, waren wir uns trotz der großen Freude und trotz der Erfolge beim Einführen der neuen kleinen familienähnlichen Wohnhäuser jedoch immer im klaren, dass viele Menschen mit geistiger Behinderung weiterhin in verschiedenen Anstalten (in Wien insbesondere in Steinhof bzw. in Ybbs) leben müssen.
Damals schien die Herausforderung einer Anstaltsausgliederung als unlösbares Problem: wir wussten, dass - selbst wenn wir einzelne Menschen aus Steinhof in unsere Förderdienste überführen - freigewordene Plätze in Steinhof wieder mit neuen "Insassen" aufgefüllt würden. Wir haben dann zwar im Laufe der Jahre immer wieder einzelne Menschen aus Anstalten in unseren Trägerbereich übernommen, standen aber der Lösung des Gesamtproblems macht- und hilflos gegenüber. Insbesondere in den 80er Jahren haben wir den Ausbau unseres Wohnhausprogrammes vorangetrieben und die Frage der Anstaltsausgliederung auf die Ebene der Interessenvertretung verlegt.
Als Interessensvertretung haben wir zuerst versucht allgemein klarzustellen, dass geistig behinderte Personen nicht in psychiatrische Anstalten gehören, weil es eben wesentliche Unterschiede zwischen geistiger Behinderung und psychischer Krankheit gibt. Dabei kam uns vor allem ein kurzes Grundsatzdokument der Internationalen Liga (erstellt von Prof. Cobb und Prof. Mittler, deutsche Erstveröffentlichung 1982) zu Hilfe; dieses Grundsatzdokument wurde auch in die damals laufenden Diskussionen zur Sachwalterschaft eingebracht und hat auch einen wesentlichen Anteil an der Meinungsbildung im Justizministerium gehabt (manche Gesetzeskommentare nehmen sogar Bezug darauf). Das Justizministerium verfolgte ursprünglich das Vorhaben, sowohl die veraltete Entmündigungsordnung als auch das veraltete "Anhalterecht" in Einem zu reformieren; allerdings wurden dann im Zuge der mehrjährigen Diskussionen die bei den Materien getrennt, sodass das Anhalterecht erst am 1. März 1990 durch ein neues "Unterbringungsgesetz" ersetzt wurde, das seit 1.1.1991 in Kraft ist.
Durch unsere Lobby-Tätigkeit war es uns gelungen, dass Menschen mit geistiger Behinderung gar nicht mehr Gegenstand dieses Gesetzes wurden, sondern dass darin nur eine Verstärkung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte von psychisch kranken Personen, die in stationären psychiatrischen Einrichtungen untergebracht werden, verankert wurde.
Der § 3 des Unterbringungsgesetzes hält fest, dass in einer psychiatrischen Anstalt nur untergebracht werden darf, wer
- an einer psychischen Krankheit leidet
- sich oder andere im Zusammenhang damit gefährdet (Leben und Gesundheit),
- außerhalb einer psychiatrischen Anstalt nicht ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Freude und "Fluchtmöglichkeit"
Wir haben uns damals über diesen legistischen Erfolg sehr gefreut, waren uns aber im Klaren, dass dieses Jahrhundertgesetz erst durch entsprechend klare Judikatur zum Leben erweckt werden kann. Wir waren daher überglücklich, als in einem von uns mitinspirierten Verfahren der Oberste Gerichtshof bei einem geistig behinderten Mann eindeutig in seinem Urteil klarstellte, dass "Herr Johann T. wohl geistig behindert sei, nicht aber an einer psychischen Krankheit leide, und daher nicht in einer geschlossenen Abteilung untergebracht werden könne. Die Unterscheidung zwischen einer psychischen Krankheit und einer geistigen Behinderung sei vom Gesetzgeber offensichtlich gewollt".
Trotz der Freude über dieses Urteil war uns natürlich damals auch klar, dass es nichtsdestoweniger zu weiteren " Fluchtmöglichkeiten" kommen werde. So wurden zum Beispiel in den letzten Jahren verschiedene geschlossene Abteilungen einfach in offene Abteilungen umgewandelt. Die praktischen Auswirkungen des Gesetzes auf die Lebensbedingungen der dort untergebrachten Personen waren daher anfangs auch eher gering, sodass nach wie vor viele Menschen mit geistiger Behinderung in psychiatrischen Anstalten untergebracht wurden, obwohl in den seltensten Fällen von ärztlicher Seite eine psychiatrische Indikation ausgesprochen ist. Wir würden dem Geist des Gesetzes und der Lösung der Gesamtproblematik eher nahe kommen, wenn wir nicht den rein juristischen Weg gehen würden, sondern durch entsprechenden gesellschaftspolitischen Druck Änderungen herbeizuführen versuchten.
Diese Entwicklung hatte dann in einigen Bundesländern Platz gegriffen und ebenso trat danach in Wien ein Prozess ein, der auch durch die Patientenanwaltschaft konsequent vorangetrieben wurde und langfristig vom damaligen Koordinator der "Arge Wohnen", Wolfgang Misensky, vorbereitet wurde.
Es bestand daher erstmals auch für die Lebenshilfe Wien die Gelegenheit, dieser historischen moralischen Verpflichtung zu entsprechen und auch als Träger einen Beitrag zu leisten, dass nie mehr wieder geistig behinderte Menschen in Anstalten wohnmäßig untergebracht werden. (In der ganzen Welt wurden Anstalten ja gegründet, nicht um geistig behinderte Menschen zu schützen, sondern eigentlich um die Gesellschaft vor geistig behinderten Personen zu schützen).
Keine Nachbesetzungen
Dabei ist der im Gegensatz zur früheren Situation stehende Aspekt bei uns besonders wichtig, dass nämlich jeder in einer Anstalt frei werdende Platz nach dem Willen der Behörden nicht mehr nachbesetzt werden soll, da die Abteilungen, in denen geistig ,behinderte Menschen untergebracht sind, entweder geschlossen oder "geschrumpft" werden sollen. Durch einen entsprechenden Beitrag der Lebenshilfe Wien als Träger würde damit nicht nur ein "historischer Nachholbedarf' aufgearbeitet, sondern wir können auch mithelfen eine der gravierendsten Menschenrechtsverletzungen zu beseitigen und letztlich damit sicherzustellen, dass die Eltern der nachkommenden Generationen nie mehr die Sorge haben müssen, dass ihre behinderten Kinder in einer Anstalt landen könnten.
IEP auch für PKH - KlientInnen
Auch bei der Anstaltsausgliederung ist es unser Ziel, das IEP-System anzuwenden. Es gibt aus der Erfahrung zwar sensationelle Erfolge, aber "Wunder" sind nicht das Ziel der Anstaltsausgliederung, sondern es geht vor allem darum, dass Menschen unter neuen Lebensumständen wohnen können. "Begleitpersonen" bzw. "FreiwilligenStruktur" erachten wir für die Einzelbetreuung als überaus wichtig. Diese Personen könnten geringfügig angestellt oder ehrenamtlich tätig sein - z.B. könnte man 2 Mal in der Woche mit einzelnen KlientInnen kurze Ausgänge (Kino, Cafehaus, Einkaufen) planen.
Wir waren darum bemüht, viele der mit dem Projekt PKH-Ausgliederung möglicherweise auftretenden Probleme schon im Vorfeld zu orten und Strategien für deren Lösung zu entwickeln. Unser Wohnhaus Pronaygasse hat jetzt rund 2 Monate "Erfahrungs zeit" und es hat sich gezeigt, dass unsere lange und genaue Vorbereitung sinnvoll und wichtig war.
Seit 1996 sind nun rund 150 geistig behinderte Menschen aus Anstalten in gemeinwesenintegrierte kleine Wohn stätten transferiert worden. Viele Träger, insbesondere auch Jugend am Werk, ÖHTB und GIN, haben doch einen wesentlichen Beitrag geleistet, für den wir als Angehörigen-Bewegung sehr dankbar sind. Auch dem Land Wien, der ARGE- Wohnplätze (besonders dem früheren Koordinator, Wolfgang Misensky, der nun in der MA 12 tätig ist) wollen wir für diese Leistung Anerkennung zollen. Wir können uns als Interessenvertretung über diesen Fortschritt freuen.
10. Dezember 2000 / lhw Dr. Walter Eigner

