Mit einer Behinderung geboren statt abgetrieben worden zu sein ist Grund für Schadenersatz - das hat ein französisches Gericht vergangenen November befunden. Jetzt hat die rot-grüne Regierung von Premier Lionel Jospin ein Gesetz durch die französische Nationalversammlung gebracht, das dies verhindern soll. Bereits in erster Lesung hat das Parlament dem Entwurf zugestimmt.
Das Urteil hatte weit über die Landesgrenzen Frankreichs für Aufsehen gesorgt: Ein Gericht hatte am 17. November 2001 einem behinderten Kind, das als Kläger gegen den Gynäkologen seiner Mutter aufgetreten war, Schadenersatz zugesprochen. Der Gynäkologe hatte im Zuge einer vorgeburtlichen Untersuchung eine Behinderung nicht diagnostiziert, wodurch eine Abtreibung unterblieb. Jetzt bekam das Kind für den Umstand, dass es am Leben war, Schadenersatz zugesprochen. Andere behinderte Menschen hatten in Begleitung ihrer Familien gegen diese "Verleugnung ihrer Existenz" mehrfach protestiert. Seit Anfang 2002 verweigern Gynäkologen pränatale Ultraschall-Untersuchungen.
Keine Eigenheit Frankreichs
Solche verquere Logik ist jedoch keine Eigenheit Frankreichs: In Österreich hatte schon 1999 der Oberste Gerichtshof Eltern Schadenersatz zugebilligt, nachdem ihre Arzt während der Schwangerschaft eine Behinderung des Ungeborenen nach einer Ultraschalluntersuchung nicht diagnostiziert hatte. Das Kind war ohne Arme zur Welt gekommen. Die betroffene Mutter klagte daraufhin die Spitalserhalter Bund und Gemeinde Wien auf finanzielle Abgeltung des Aufwandes, der für den Sohn notwendig sei. Ihre Begründung: Hätte sie von der Behinderung des Kindes gewusst, hätte sie es abtreiben lassen.
Das französische Gerichtsurteil, der "Fall Peruche", löste heftige Emotionen und sogar Schreiduelle im Parlament aus. Eine Unterschriftenaktion von Prominenten nannte den Urteilsspruch eine Aufhetzung zur Eugenik, wie sie die Nazis praktizierten.
Das vorliegende Gesetz, dass in erster Lesung verabschiedet wurde, schließt nunmehr Behinderung als Grund für eine Entschädigungszahlung aus.
In Österreich ist hingegen, trotz Diskussionen nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, Rechtslage und Spruchpraxis weiterhin unverändert. Käme es zu einer neuerlichen Klage, wäre ein ähnliches Urteil wie 1999 zu erwarten.
lhw 29-01-02