Das Ministerkomitee des Europarates - ein Zusammenschluss von 40 demokratischen europäischen Staaten - beschloss nach mehr als fünfjähriger Beratung der "Bio-Ethik-Konvention" am 19. November 1996 diese Konvention unter dem Titel "Bio-Medizin-Konvention". Am 4. Spril 1997 wurde sie in Oviedo zur Unterzeichnung aufgelegt. Österreich hatte im Ministerkomitee dieser Konvention zugestimmt, diese jedoch bis heute - wie auch Deutschland - aber noch nicht ratifiziert. Von 46 Mitgliedsstaaten des Europarates haben bisher 33 Staaten die Biomedizinkonvention unterzeichnet und 19 Staaten haben sie zusätzlich ratifiziert.
Nach Veröffentlichung der Konvention gründete die ÖAR (Österr. Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation - Dachverband der österr. Behindertenverbände) eine Plattform gegen die Ratifizierung der Bio-Medizin-Konvention in der bestehenen Form und startete auch eine Aufklärungsaktion zum Thema.
Sinn und Inhalt der Bio-Medizin-Konvention Diese Konvention sollte erstmals Mindest-Standards auf multilateraler Ebene festlegen zum "Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde in Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin". Es bleibt jedem Mitgliedsstaat des Europarates vorbehalten, darüber hinausgehende Schutzbestimmungen gesetzlich zu verankern. Enthalten sind Regelungen
- zur medizinischen Forschung
- zur Organentnahme zu Transplantationszwecken bei lebenden Personen
- zur Embryonenforschung
In machen Bereichen hat Österreich in der nationalen Gesetzgebung wesentlich strenger formulierte Schutzbestimmungen.
Gefahren der Konvention und mögliche negative Folgewirkungen Die Gefahr dieser Konvention wird erst klar, wenn man die Folgen der einzelnen Bestimmungen überlegt. Als Beispiel der Artikel 17 über "Protection of persons not able to consent to research" (einwilligungsunfähige Personen), Absatz 2: "Exceptionally and under the protective conditions prescribed by law (...) such research may be authorised..." ("In Ausnahmefällen und nach Maßgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzbestimmungen kann Forschung (...) zugelassen werden...").
Eine ähnliche Formulierung findet sich auch im Artikel 20 über die "Entnahme regenerierbaren Gewebes".
Durch diese Artikel wird in "Mindest-Standards" Forschung und Organentnahme an einwilligungsunfähigen Personen zugelassen. Die Forschung selbst muss für die betroffenen Personen nicht zwangsläufig nutzbringend sein, sondern darf - im Gegenteil - sogar gesundheitliche Risken bergen. Zu diesen Personen zählen Kinder, altersdemente, geistig und psychisch behinderte Menschen und Komapatienten. Noch verhindern in Österreich Gesetze, dass diese beiden Artikel an "einwilligungsunfähigen" Personen Forschung und Organentnahme zulassen.
Utopie oder Zukunft der Forschung? Eine Skizzierung der schlimmsten möglichen Folgen liest sich wie grausamste Science-ficiton: Mitgliedsstaaten des Europarates ohne bestehende Schutzbestimmungen ratifizieren diese Konvention nicht und anerkennen damit keine "Mindest-Standards". Sie bekommen dadurch einen "Forschungsvorsprung" gegenüber Österreich. Die medizinische Forschung in Österreich will nicht "diskriminiert" werden und übt Druck auf die Regierung aus. Die Regierung hält diesem Druck nicht stand und schafft die derzeit bestehenden Schutzbestimmungen für "einwilligungsunfähige" Personen - etwa die Sachwalterschaft - ab. Ab diesem Zeitpunkt gilt auch in Österreich nur noch der Mindest-Standard der Bio-Medizin-Konvention. Die oben zitierten Ausnahmefälle werden geschickt argumentiert, und schon sind in unserem Staat geistig behinderte Menschen, altersdemente Menschen, Komapatienten und Kleinkinder freigegeben für medizinisch riskante Forschung.
Die politische Position Lebenshilfe Österreich (Sept. 2004) Grundsätzlich erscheint es sinnvoll, im Bereich biomedizinischer Maßnahmen europaweite einheitliche Standards zu erreichen. Allerdings erscheint es unumgänglich, bestehende österreichische Schutzbestimmungen, vor allem im Interesse einwilligungsunfähiger Personen, beizubehalten und entsprechend abzusichern. In diesem Zusammenhang stellt die Lebenshilfe Österreich folgende Forderungen, die vor einer allfälligen Unterfertigung und Ratifikation der Konvention durch Österreich berücksichtigt werden müssen:
- Umfassendes Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (Verfassungsbestimmung) unter Androhung eines entsprechenden Strafausmaßes.
- Verbot der Einfuhr, Erzeugung von und der Forschung an menschlichen Embryonen außerhalb der bestehenden engen Grenzen des Fortpflanzungsmedizingesetzes.
- Schaffung eines eigenen Organtransplantationsgesetzes, das auch Embryonal- und Fötalgewebe sowie Lebendorganspenden umfasst. Regelung des Schadenersatzes für diesen Bereich (verschärfte Haftung zum Schutz der Spender und Empfänger).
- Verfassungsrechtliche Absicherung des Datenschutzes im Gentechnikgesetz und Ausdehnung auf alle Bereiche genetischer Daten.
- Einbindung von VertreterInnen der Behindertenverbände in alle Ethikkommissionen nach dem Krankenanstaltengesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz und dem Universitäts-Organisationsgesetz mit der Möglichkeit eines aufschiebenden Vetos und der damit verbundenen Prüfung durch eine zweite Kommission.
- Finanzielle Absicherung der Koordination eines neu zu schaffenden unabhängigen Ethik-Beirates der Behindertenverbände mit analoger Beauftragung zur Bioethikkommission im Bundeskanzleramt.
- Schaffung einer einheitlichen Richtlinie zu "informed consent" bei Forschungsvorhaben mit der Möglichkeit des Patienten, eine Person des eigenen Vertrauens oder die Patientenanwaltschaft in den Prozess des informed consent mit einzubeziehen; klaren Bestimmungen zur Informationsvermittlung von Arzt zu Patient; und nicht zuletzt klaren Regelungen zur Bestimmung der "Einwilligungsunfähigkeit".
Sollte die Republik Österreich die Biomedizin-Konvention ratifizieren, sind die geforderten Gesetzesänderungen und - neuformulierungen vorab abzuschließen oder in einem Begleitgesetz mit der Festlegung eines verbindlichen zeitlichen Rahmens anzukündigen, wobei bei der Formulierung von Gesetzesänderungen und - neuformulierungen bzw. des Begleitgesetzes die Behindertenverbände mit einzubeziehen sind.
Die Konvention ist, wenn überhaupt, nur auf Verfassungsebene zu ratifizieren.
Der Ratifikationsurkunde der Republik Österreich muss eine Erklärung angeschlossen werden, die folgende Punkte beinhaltet: - Die Begriffe "everyone" bzw. "toute personne" nach der Konvention umfassen für Österreich auch Embryonen und damit auch "entwicklungsfähige Zellen" im Sinne des österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetzes und diese Begriffe sind im umfassenden Sinn des "human being" bzw. des "lètre humain" zu verstehen;
- Eine Intervention in das menschliche Genom, das die Möglichkeit der Veränderung des Genoms der Nachkommenschaft miteinschließt, ist für Österreich nicht annehmbar (mit einer Gegenstimme);
- Die Mitglieder der österreichischen Bundesregierung teilen die von den Behindertenverbänden Österreichs formulierten Kritikpunkte und werden diese sowohl bei der Abfassung von Zusatzprotokollen, als auch bei der Überprüfung der Konvention nach Art.32 (4) berücksichtigen.
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Originaltext Konvention Zusatzprotokolle und Erläuterungen 49.000 Unterschriften gegen Ratifikation (1998) Resolution Recht auf Leben (2000) Empfehlung der Ethikkommission des Bundeskanzlers (2002) Stellungnahme der Ethikkommission FÜR die Bundesregierung (2002) Deutsche Verbände zur Bioethik (2005)
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