Das Sachwalterrecht wurde reformiert. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen für den Personenkreis von Menschen mit geistiger Behinderung zusammengefasst.

Mit 1. Juli 2007 traten bedeutende Änderungen in der Vertretung von geistig behinderten und psychisch kranken Menschen in Kraft.
1. Sachwalterschaft
Bestellung eines Sachwalters
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind alternative Formen der Vertretung einer Bestellung eines Sachwalters vorzuziehen. Die Bestellung eines Sachwalters ist daher unzulässig,
- soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter (zB nächste Angehörige im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis)
- im Rahmen anderer Hilfen (Familie, Pflegeeinrichtungen, Behindertenhilfe, Psychosozialer Dienst, soziale Dienste, …) besorgt werden können oder
- wenn durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist.
Auswahl eines Sachwalters
Unter Berücksichtigung der Wünsche der behinderten Person sind in erster Linie geeignete nahe stehende Personen (Verwandte, Bekannte) zu bestellen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so ist ein geeigneter Verein (gemeint sind die bestehenden Sachwaltervereine) zu bestellen. Hat dieser keine freien Kapazitäten, ist ein Angehöriger eines Rechtsberufes (Rechtsanwalt oder Notar) – diese vor allem auch dann, wenn rechtliche Angelegenheiten im Vordergrund stehen – oder eine andere geeignete Person zu bestellen.
Unter „Personensorge“ versteht man die Verpflichtung des Sachwalters, mit seinem Klienten persönlichen Kontakt zu halten und sich um die erforderliche ärztliche und soziale Betreuung zu kümmern. Deshalb dürfen geeignete Personen nicht mehr als fünf, Rechtsanwälte und Notare nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen. Der Sachwalter soll mindestens einmal im Monat mit seinem Klienten persönlichen Kontakt halten, außer er ist nur für einzelne Angelegenheiten bestellt.
Entscheidungen bei medizinischen Behandlungen Entscheidung über den Wohnort einer behinderten Person 2. Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Um die große Zahl der Sachwalterschaften zurückzudrängen, wurde die Möglichkeit von familiärer Hilfe auf Vertretungshandlungen ausgedehnt. Demnach können nächste Angehörige, nämlich Eltern, Ehegatten oder Lebensgefährten ihre Bereitschaft, einen behinderten Angehörigen zu vertreten, bei einem Notar bekannt geben. Das Naheverhältnis muss bescheinigt werden und ein ärztliches Zeugnis über die geistige Behinderung ist anzuschließen. Nach Registrierung im Österr. Zentralen Vertretungsverzeichnis der Notariatskammer wird den Vertretern eine Bescheinigung (Ausweis) in Form eines Registerauszuges ausgestellt. Eine unfangreiche Information über die Neuerungen im Sachwalterrecht können Sie beim Niederösterreichischen Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung beziehen: 10. Juli 2007 / lhw EP |
NÖ-Verein für Sachwalterschaft - Neue Broschüre zur Sachwalterschaft |

