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Späte Vergangenheitsbewältigung: NS-Psychiater Gross angeklagt

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55 Jahre nach der Ermordung geistig behinderter Kinder an der Kinder-Nervenklinik "Am Spiegelgrund" gelingt vielleicht doch noch ein spätes Stück Vergangenheitsbewältigung. Vielleicht.

 

Die Anklage gegen den pensionierten Psychiater Heinrich Gross ist rechtskräftig, wie dessen Verteidiger Nikolaus Lehner am Mittwoch den 6. Oktober 1999 bestätigte. Der Vorwurf gegen Gross lautet auf neunfachen Mord -- begangen im Sommer 1944. Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) hab jedoch "eine Reihe von Ungereimtheiten und ungeklärten Sachverhaltselementen" aufgezeigt, sagt Verteidiger Lehner. Der Anwalt hatte beim OLG einem Einspruch gegen die Anklageschrift eingebracht.

1944 soll der Arzt in der Wiener Kinder-Nervenklinik "Am Spiegelgrund" an "Euthanasie"-Tötungen beteiligt gewesen sein. Das OLG habe Lehner zufolge trotz der formell erteilten Genehmigung nun festgestellt, dass derzeit eine "amtswegige Überprüfung" der Anklage zu keinem endgültigen Ergebnis kommen könne. Darum, so hieß es in der Entscheidung, sei eine Ergänzung des Beweisverfahrens notwendig.

Das Oberlandesgericht zeige auf, dass in der Hauptverhandlung zu prüfen sein wird, ob die angeklagten Taten sowie weitere Vorfälle aus den Jahren 1941 bis 1943 von einer "Willenseinheit" getragen waren. In diesem Fall, so führte der Anwalt in seiner schriftlichen Mitteilung aus, wäre jedoch wieder die Verjährungsfrage aktuell, da die Taten bis 1943 von der Staatsanwaltschaft als Totschlag qualifiziert wurden und dieser nicht mehr verfolgt werden dürfe.
Zudem müsse geklärt werden, ob Gross eine Untersuchung am Spiegelgrund vornehmen konnte, obwohl er zur gleichen Zeit, wie aus seinem Soldbuch ersichtlich sein soll, im Wehrdienst stand, argumentiert der Verteidiger. Darüber hinaus warne das OLG davor, "emotional gefärbte" Beweismittel zu verwerten. Als solches wurde demnach etwa die angeblich widersprüchlichen Aussagen einer ehemaligen Kollegin des Psychiaters genannt.

Bei drei der angeklagten Todesfälle erschien dem Oberlandesgericht außerdem ein konkreter Verdacht "nicht indiziert", so Lehner. Es müsse etwa das vorliegende medizinische Gutachten ergänzt werden, weil geklärt werden soll, warum in einem Fall ein sehr langer Zeitraum zwischen einer Behandlung, die laut Anklage zur Lungenentzündung führte, und dem Todeseintritt gelegen ist.

Lehner betonte, dass die von ihm angerufene Instanz ausdrücklich "Schwächen der Anklage" festgestellt habe. Sein Einspruch habe somit Erfolg gezeitigt, "weil er dazu geführt hat, dass das OLG Wien die
Mängel der Anklage mit überzeugender Begründung aufgezeigt hat" und sich "entgegen der bisherigen Gepflogenheiten" eingehend mit dem Akt, der rechtlichen Problematik und "der unseligen Vergangenheit" auseinandergesetzt habe.

6.Oktober 1999 / APA