Textversion    Schriftgröße: A A A

Was geistig behinderte Menschen besonders betrifft

Wie andere Menschen mit Behinderung sind Personen mit geistiger und mehrfacher Behinderung von den vielen Benachteiligungen in einzelnen Gesetzen betroffen, von Bestimmungen am Arbeitsmarkt bis zum Schulbereich.

 

Schwerpunkte, die die Lebenshilfe Österreich seit 2001 verfolgte:

  • Die "eugenische Indikation" bei der Abtreibungsregelung

Generell ist die Abtreibung in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten straffrei und liegt in der alleinigen Entscheidung der betroffenen Frau. Bei einer Behinderung des Ungeborenen ist jedoch eine Abtreibung bis zur Öffnung des Muttermundes, also unmittelbar bis vor die Geburt, möglich. Juristen nennen dies die "eugenische Indikation" und sie steht in einem unheilvollen Zusammenhang mit den unseeligen Gedanken der "Volksgesundheit" . Die Lebenshilfe sieht darin eine Diskriminierung behinderter Menschen.

  • Diskriminierung im Bereich von Berufsausbildung und Arbeit

Das Behinderten-Einstellungs-Gesetz sieht eine "wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung von 50 Prozent" vor, um die Unterstützungsmöglichkeiten dieses Gesetzes ausschöpfen zu können. De facto bedeutet dies auf grund der starren' Auffassung von verminderter Arbeitsleistung einen Ausschluss geistig/mehrfach behinderter Personen. Bei der Berufsvorbereitung ebenso wie am Arbeitsmarkt fehlen geeignete Regelungen.

  • Anpassung der Nationalrats-Wahlordnung

Wer blind ist oder in der Verwendung seiner Arme behindert ist, darf eine Begleitperson in die Wahlzelle mitnehmen, um das Wahlrecht ausüben zu können. Nicht lesen oder schreiben können - z.B. infolge einer intellektuellen Schwäche - ist jedoch kein Grund, eine Begleitung in die Wahlzelle zuzulassen. Viele Menschen mit geistiger Behinderung verlieren dadurch ihr demokratisches Mitbestimmungsrecht.

  • Durchforstung der Landesgesetze nach diskriminierenden Bestimmungen

In vielen Lebensbereichen sind es vor allem Landesgesetze, die wesentlich für die Lebensqualität von Menschen mit geistiger Behinderung sind. Analog zur Aufarbeitung benachteiligender Bestimmungen in Bundesgesetzen müssen jetzt die Landesgesetze durchleuchtet werden und auch auf Landesebene Gesetze zur Gleichbehandlung entstehen. Bisher haben erst Wien und die Steiermark entsprechende Absichtserklärungen abgegeben.

"Wir streben ein Gleichstellungsgesetz nach dem Muster des US-Gleichstellungsgesetzes an", beschreibt Trompisch die Ziele der Lebenshilfe. Zwar sei der Americans with Disabilities Act (ADA) "nicht hundertprozentig" in Österreich anwendbar, aber eine vergleichbare Regelung würde es auch erlauben, die zahlreichen alltäglichen Diskriminierungen zu bekämpfen.
Beispiel: Eine Behinderung von 70 Prozent nach dem Behinderteneinstellungsgesetz schliesst Personenversicherung - Krankenzusatz, Unfall, Haftpflicht - aus. Geistig behinderten Menschen ist daher meistens dieser Versicherungsschutz verwehrt.

Andere Staaten zeigen Wege zur Anti-Diskriminierung
Eine Reihe anderer Staaten zeigen durch gute Gleichbehandlungsgesetze, wie auch Österreich einen großen Schritt bei der Verwirklichung der Bürgerrechte von Menschen mit Behinderungen gehen kann. Weltweit gelten die USA mit dem "Americans with Disabilities Act" (ADA) als Vorbild. Wer sich in der näheren Umgebung umtut, findet unter anderem in der Berliner Verfassung und einem dazugehörigen Gesetz reiche Anregung.
Und auch die EU hat erstmals im Amsterdamer Vertrag Gleichbehandlungs-Bestimmungen aufgenommen, auch wenn diese noch nicht der Weisheit letzter Schluss sind.

Berliner Gesetz zur Gleichstellung behinderter Personen
Berlin, neue Bundeshauptstadt Deutschlands, hat seit dem Mai 1999 ein „Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung“. Damit wird die allgemeine Anti-Diskriminierungs-Klausel der Verfassung mit konkreten Aufträgen und Änderungen bestehender Gesetze ausgestattet. Ähnlich wie bei Gesetzen gegen die Diskriminierung von Frauen wird darin auch eine Beweislastumkehr verankert: Nicht wer diskriminiert wurde muss es beweisen, wer benachteiligt ohne damit diskriminieren zu wollen, muss den Beweis antreten. Wichtig im Gesetz sind auch die Einrichtung von Landesbeauftragten für Behinderte, sowie eine regelmäßige Berichterstattungspflicht an das Abgeordnetenhaus. Damit wird dem notwendigen längeren Anpassungszeitraum ein dynamischer Charakter der laufenden Beobachtung und Korrektur gegeben.

In den USA waren es sicher nicht zuletzt die langen Jahrzehnte der Bürgerrechtsbewegung und das daraus resultierende starke Grundrechtsverständnis, die Pate des „American with Disabilities Acts“ wurden. Auch wenn im Alltag sicherlich weiterhin Barrieren und Vorurteile bestehen, so liegt eine wesentliche Stärke des ADA darin, dem Einzelnen sehr wirksame Rechtsmittel in der Auseinandersetzung um Gleichbehandlung in die Hand zu geben.
Sind etwa öffentliche Verkehrsmittel oder Gebäude nicht behindertengerecht, so können Betroffene die Betreiber klagen – was zu empfindlichen Entschädigungszahlungen ebenso wie gerichtlichen Auflagen führen kann, wie und wie rasch die Behindertentauglichkeit herzustellen ist.

Anti-Diskriminierung in den EU-Verträgen
Und auch die EU macht Fortschritte auf dem Weg zu einem sozialen Europa: Die so genannte "Nicht-Diskriminierungsklausel" (ehemals Artikel 6a) ist nun Artikel 13 und lautet folgendermaßen: "Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages kann der Rat im ~ahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. " In Ergänzung dazu gibt es eine Reihe von Detailbestimmungen in dem seit Anfang Juni 1999 in Kraft befindlichen Vertrag, die eine Handhabe für den Kampf um Gleichbehandlung in der Union geben können.

Februar 2001 / lhw spu