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Was konkret tun bei Diskriminierung?

Sie selbst oder Ihr Angehöriger mit Behinderung werden benachteiligt oder belästigt, und Sie wollen sich das nicht gefallen lassen. Lernen Sie in der Folge die wichtigsten Begriffe mit Beispielen sowie einen Handlungsplan mit Kontaktdaten kennen.

 

Ablauf einer Beschwerde

  • Erstkontakt, Information, Beratung:
    Bundessozialamt, Tel.: 05 99 88 österreichweit zum Ortstarif
    Landesstelle Wien: 1010 Wien, Babenbergerstraße 5
    Fax: 01/586 20 16, Mail
  • Schriftlicher Antrag um Schlichtung (formlos per Brief, Fax oder E-Mail), soll enthalten: Name und Adresse des Schlichtungswerbers, Diskriminierungsgrund, -ort und -zeitpunkt sowie Name der der Diskriminierung bezichtigten Person oder Institution
  • Bundessozialamt lädt Schlichtungswerber und Schlichtungspartner zur Verhandlung vor
  • Der Schlichtungswerber kann einen oder mehrere Vertrauenspersonen seiner Wahl zur Schlichtung mitnehmen (z.B. als Rechtsbeistand)
  • Nach spätestens 3 Monaten muss entweder eine gütliche Einigung erreicht sein oder dem Schlichtungswerber eine Bestätigung über die erfolglose Schlichtung ausgestellt werden
  • Im Falle der erfolglosen Schlichtung hat man zumindest 3 Monate Zeit, beim zuständigen Gericht Klage einzubringen (entweder Landesgericht oder Bezirksgericht am Wohnort des Diskriminierten oder am Ort des Diskriminierungsfalls)
  • Beim Schuldspruch besteht Anrecht auf Schadenersatz (materiell und immateriell (mind. € 720,- bei Belästigung); der diskriminierende Tatbestand muss allerdings nur bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit unter Einhaltung allfälliger anderer Rechtsvorschriften entfernt werden
  • Unparteiische Beschwerdestelle in Diskriminierungsfragen:
    Behindertenanwalt Mag. Herbert Haupt
    Hotline: 0800/80 80 16 (gebührenfrei), Fax: 01/71100-2237
    Mail

Erläuterung wichtiger Begriffe

Unmittelbare Diskriminierung
z.B. ein Veranstalter verweigert einem Menschen wegen seiner geistigen Behinderung den Zutritt zur Veranstaltung

Mittelbare Diskriminierung
z.B. ein Mensch mit geistiger Behinderung kann nicht selbständig mit dem Autobus fahren, weil der Fahrplan und die Ein- und Ausstiegsstellen nicht mit einfacher Sprache, Bildsymbolen oder Assistenz unterstützt werden

Belästigung
z.B. ein Verkäufer macht sich vor Publikum über die geistige Behinderung eines kaufwilligen Jugendlichen lustig

Barriere
z.B. zu schnelle Supermarktkassen, schwer verständliche Speisekarten, komplizierte Bedienungsanleitungen

Geltungsbereich
Alle Verantwortungsbereiche der Bundesverwaltung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen
NICHT GÜLTIG für Verantwortungsbereiche von Landesverwaltungen, zwischen Privatpersonen sowie in der Arbeitswelt (Behinderten­ein­stel­lungs­gesetz)

Schlichtungswerber
Person, die sich im Bundessozialamt über Diskriminierung beschwert

Schlichtungspartner
Person oder Institution, die der Diskriminierung bezichtigt wird

WUSSTEN SIE, DASS

  • Schlichtungswerber keine Verfahrenskosten zu zahlen haben? (Fahrtkosten und Assistenzen werden ebenfalls erstattet)

    Das Nicht-Erscheinen des Schlichtungspartners gleichbedeutend mit einer Nicht-Einigung ist? (und somit Klagsmöglichkeit)

    Das auch Personen, die zur Diskriminierung anleiten, im Sinne des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes haftbar sind?

    Diskriminierung auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte unabsichtlich oder ahnungslos vorgeht?

    Schlichtungen mehr ändern können als Klagen? (bei der Schlichtung gibt es keine "Verlierer", und eine Individuallösung kann gleichzeit eine Verbesserung für tausend Andere sein!)

13. Juni 2008 / lhw BS